Geschäftsnummer: | 94.3444 |
Eingereicht von: | Schüle Kurt |
Einreichungsdatum: | 07.10.1994 |
Stand der Beratung: | Überwiesen an den Bundesrat |
Zuständigkeit: | Finanzdepartement |
Schlagwörter: | Versicherung; Verantwortung; Bundesrat; Zustände; Wahrzunehmen; Angebot; Weiterführung; Gekündigt; Gewährleistet; Versicherungsschutz; Organisationen; Spätere; Schadenersatzforderungen; Eidgenossenschaft; Vermieden; Vorsorglich; übertragen; Angeschlossenen; Krisenmanagements; Versicherungskasse; Anlass; Empfehlung; Bundesrat; Führung; Sinne; Wiederherstellung; Eidgenössischen; Geordneten; Zustandes |
1. Die Zustände bei der Eidgenössischen Versicherungskasse geben Anlass zur Empfehlung an den Bundesrat, die Verantwortung für die Führung der EVK im Sinne des Krisenmanagements bis zur Wiederherstellung eines in allen Teilen geordneten Zustandes an eine aussenstehende Trägerschaft (z. B. Revisions- und Versicherungsgesellschaft) zu übertragen.
2. Im Falle der angeschlossenen Organisationen, denen per 31. Dezember 1994 vorsorglich und noch ohne konkretes Angebot über die Weiterführung der Versicherung gekündigt worden ist, hat der Bundesrat die Verantwortung wahrzunehmen, dass für die Versicherten ab 1. Januar 1995 der Versicherungsschutz in jedem Fall gewährleistet bleibt und spätere Schadenersatzforderungen gegenüber der Eidgenossenschaft vermieden werden können.